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Verkehrsrecht: Behinderung der Straßenbahn

Ein Kraftfahrer stellt sein Fahrzeug so ab, dass hierdurch die Straßenbahn behindert wird. Die Verkehrsbetriebe organisieren einen Schienenersatzverkehr und stellen dem Kraftfahrer hierfür eine Rechnung.

Der Fall: Ein Kraftfahrer stellt sein Fahrzeug so ab, dass hierdurch die Straßenbahn behindert wird. Sie kann  das abgestellte Fahrzeug nicht passieren. Der Verkehrsbetrieb  richtete daher einen Schienenersatzverkehrs mittels Taxis ein. Die Kosten der Taxis, knapp 1.000 € verlangen die Verkehrsbetriebe nun von dem Kraftfahrer heraus. Dieser weigert sich zu zahlen. Es kommt zur Klage.

 

Die Rechtslage: Wer  Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 BGB). Der Kraftfahrer trug vor, die Straßenbahn sei in keinster Weise beschädigt worden. Er habe daher das Eigentum der Verkehrsbetriebe nicht verletzt. Ein Schadensersatzanspruch bestände nicht.

 

Die Entscheidung: Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, verurteilte den Fahrer zur Zahlung der Taxikosten. Denn eine Eigentumsverletzung sei nicht nur dann gegeben, wenn die Substanz einer Sache beschädigt ist, soll auch dann, wenn man diese nicht mehr benutzen könne. Da die Straßenbahn schienengebundenen sei, konnte sie die blockierte Stelle nicht passieren, und daher auch nicht mehr zu ihrem eigentlichen Zweck, dem Straßenbahnverkehr genutzt werden. Dies sei eine Eigentumsverletzung, wegen der die Verkehrsbetriebe Schadensersatz verlangen können. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.08.2017 – 32 C 3586/16)

 

Fazit: Seit langem ist durch die Gerichte anerkannt, dass ein Schadensersatz nicht zwangsläufig voraussetzt, dass auch tatsächlich Substanz einer Sache beschädigt ist. Hierbei sind jedoch auch Grenzen zu beachten. Nicht jede Einschränkung der Nutzung ist auch eine Sachbeschädigung. Die Nutzungsmöglichkeit muss vollständig entzogen sein.

Maßgeblich war hier, dass die Straßenbahn das geparkte Fahrzeug nicht umfahren konnte und dem Straßenbahnfahrer dadurch nichts anderes übrig blieb, als vor dem geparkten Auto zu warten.

 

Tipp: Der obige Fall zeigt, wie schnell die Kosten bei Falschparken in die Höhe gehen könnten. Die Kosten hätten durchaus auch noch höher ausfallen können, insbesondere stellten die Verkehrsbetriebe dem Falschparker keine Abschleppkosten in Rechnung. Nach den Wertungen des Amtsgerichts könnte ein Schadensersatzanspruch z.B. auch dann entstehen, wenn sie die einzige Ausfahrt aus einem Grundstück blockiert oder aber ein anderes Fahrzeug vollständig eingepackt wird. Auch hier hätte der Geschädigten keinerlei Möglichkeit mehr, sein Fahrzeug zu nutzen.