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Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsmessung durch private Dienstleister

Eine Gemeinde beauftragt ein privates Unternehmen mit Geschwindigkeitsmessungen. Ein Kraftfahrer wehrt sich vor Gericht.

Der Fall: Eine Gemeinde beauftragt ein privates Unternehmen mit Geschwindigkeitsmessungen. Die Angestellten des beliehenen Unternehmens führen im Gemeindegebiet selbständig Messungen durch, werten die Messdaten selbst aus und leiten festgestellte Geschwindigkeitsverstöße an die Gemeinde weiter. Diese führt allenfalls Stichproben durch und leitet in jedem gemeldeten Fall ein Bußgeldverfahren ein. Ein Kraftfahrer wehrt sich vor Gericht.

Die Rechtslage: Nach Art. 33 IV des Grundgesetzes sind hoheitliche Aufgaben grundsätzlich von Angehörigen des öffentlichen Dienstes auszuüben. Zwar können einzelne Aufgaben auch auf private Personen oder Unternehmen übertragen werden. Eine solche Beleihung eines Privaten ist jedoch nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das den Umfang der übertragenen Kompetenzen eindeutig regelt. Aber selbst dann darf die öffentliche Hand niemals Aufgaben auf Private übertragen, die dem Kernbereich hoheitlicher Gewalt zuzuordnen sind.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht (AG) entschied zu Gunsten des Kraftfahrers und stellte das Verfahren ein. Die Aufzeichnungen zu den Messungen unterlagen einem Beweisverwertungsverbot und durften vor Gericht nicht verwendet werden. Geschwindigkeitsmessungen sind dem Kernbereich hoheitlicher Aufgaben zuzurechnen. Zur Messung befugt sind allein Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde und nur diese dürfen die Ergebnisse auch auswerten. Nur dann genügt der Hoheitsträger seiner Verantwortung für den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kraftfahrers. Eine nur stichprobenartige Kontrolle durch die Gemeinde reicht nicht aus (AG Weilburg v. 06.03.2017, 40 OWi 6 Js 7873/16).

Fazit: Die Entscheidung ist richtig. Die Geschwindigkeitsmessung durch Dritte beeinträchtigt die Grundrechte der Kraftfahrer, insbesondere wenn der private Unternehmer an dem Aufkommen der Bußgelder prozentual beteiligt wird.
Tipp: Derzeit ist die vollständige Übertragung von Messungen an private Unternehmer noch selten. Aber insbesondere die Kommunen versuchen zunehmend, den Aufwand für Messungen zu senken und gleichzeitig die Bußgeldeinnahmen zu maximieren. In der Folge steigt die Anzahl angreifbarer Messungen. Wenden Sie sich daher mit jedem Bußgeldbescheid unverzüglich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und machen Sie niemals selbst irgendwelche Angaben. Die Kosten eines solchen Verfahrens trägt jede gute Rechtsschutzversicherung.