Baurecht: Verweigerung der Abnahme wegen optischer Mängel
Ein Metallbauer wird mit der Lieferung und Montage eines Metallzaunes beauftragt. Während der Montage rügt der Auftraggeber Unebenheiten und zahlt die fällige Abschlagrechnung nicht. Der Metallbauer stellt die Arbeiten ein. Der Auftraggeber kündigt den Vertrag und verweigert die Abnahme aufgrund der festgestellten, optischen Mängel.