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Verkehrsrecht: Vor der Schule abgeschleppt

Der Fall: Eine Autofahrerin parkt vor einer Grundschule im absoluten Halteverbot. Ihr Fahrzeug wird abgeschleppt. Die Betroffene weigert sich, die Abschleppkosten zu tragen. Sie habe niemanden gefährdet oder behindert.   Die Rechtslage: Das absolute Halteverbot (Zeichen 283 StVO) verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Dort zu parken ist schon frech. Dennoch ist das Abschleppen nur […]

Der Fall: Eine Autofahrerin parkt vor einer Grundschule im absoluten Halteverbot. Ihr Fahrzeug wird abgeschleppt. Die Betroffene weigert sich, die Abschleppkosten zu tragen. Sie habe niemanden gefährdet oder behindert.

 

Die Rechtslage: Das absolute Halteverbot (Zeichen 283 StVO) verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Dort zu parken ist schon frech. Dennoch ist das Abschleppen nur zulässig, wenn das abgestellte Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das ist der Fall, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert oder sogar gefährdet.

 

Die Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Köln verurteilte die Kraftfahrerin zur Zahlung der Abschleppkosten. Die Halteverbotszone vor der Schule gewährleiste die freie Sicht. Dieser bedarf der Kraftfahrer, um Schulkinder rechtzeitig wahrzunehmen, auch wenn sie überraschend die Fahrbahn betreten. Behindert ein Kraftfahrzeug diese Sicht, werden Leib und Leben der Schulkinder gefährdet. Das Abschleppen ist daher geboten (Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1143/12).

 

Fazit: Die Entscheidung überzeugt. Wer im absoluten Halteverbot parkt, muss ohnehin damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Denn das Zeichen steht dort normalerweise aus gutem Grund.

 

Tipp: Es lohnt sich nur in Ausnahmefällen, gegen Strafzettel wegen Falschparkens vorzugehen. Rechtsschutzversicherungen tragen die Verfahrenskosten nicht, mit Ausnahme des Roland. Abschleppen ist allerdings nur zulässig, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles.