Schon Bußgeldverfahren sind aufgrund der Punkte im Fahreignungsregister nicht ungefährlich. Ernst wird es jedoch, wenn dem Kraftfahrer eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird. Typische Verkehrsstraftaten sind unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315c StGB). Anders als ein Bußgeldbescheid wird die Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat im Bundeszentralregister festgehalten. Die Eintragung ist bei jedem (erneuten) Gerichtsverfahren für Staatsanwalt und Richter sichtbar. Findet sich eine Eintragung in dem Registerauszug, gilt man ohne weiteres als Wiederholungstäter und wird in dem laufenden Verfahren härter angefasst als ein Ersttäter.

Abgesehen von der regelmäßig verhängten Geldstrafe drohen in dem Verkehrsstrafverfahren Punkte im Fahreignungsregister, Fahrverbote und sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Punkte im Fahreignungsregister, die wegen einer Verkehrsstraftat verhängt werden, werden erst nach Ablauf von 10 Jahren getilgt. Schon deshalb ist. Es wichtig, sich wirkungsvoll zu verteidigen. Allein der Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, einer Geldstrafe, den Punkten im Fahreignungsregister oder gar einem drohenden Führerscheinentzug zu entgehen. Denn er wird die Ermittlungsakte einsehen und sich mit dem Vorwurf vertraut machen. Als Beschuldigter sollten Sie daher unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, also schon mit dem ersten Anschreiben der Polizei. Niemals sollten Sie sich zum Sachverhalt äußern, schon gar nicht schriftlich. Lassen Sie sich nicht zu unüberlegten Erklärungen hinreißen und gestehen Sie auf gar keinen Fall Ihre Schuld ein. Denn jedes Wort wird gegen Sie verwendet. Den meisten Beschuldigten schaden ihre Äußerungen mehr als ihre Taten.

Eine geschickte Verteidigung führt in Verkehrsstraftaten regelmäßig zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO. Dann ist zwar eine Geldbuße zu zahlen, aber damit ist die Sache dann auch erledigt. Auch in einem Folgeprozess ist man nicht von vornherein stigmatisiert, denn Gerichte und Staatsanwälte gehen davon aus, dass einem nach § 153a StPO eingestellten Verfahren kein schwerer Verstoß zugrunde liegt, also eine Sache, die im Grunde jedem passieren kann. Vor allem gibt es keine Eintragung im Fahreignungsregister und auch kein Fahrverbot oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Eine effiziente Verteidigung muss allerdings sehr früh einsetzen. Hat die Staatsanwaltschaft erst einmal viel Arbeit und Energie in die Formulierung des Schuldvorwurfes gesteckt, wird sie sich diesen nicht so günstig abkaufen lassen. Ist die Akte aber, abgesehen von der Anzeige, noch weitgehend leer, lässt sich auch in direkten Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt viel erreichen. Führen diese Bemühungen nicht zum Erfolg, bleibt immer noch die Hauptverhandlung, in der die Verteidigung entlastende Umstände vorbringen und auf deren Berücksichtigung sie bestehen kann. Endet das Verfahren durch Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße, über-nimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten der Verteidigung.

Sie haben das Recht, Ihren Anwalt frei zu wählen, auch wenn Sie über einen Automobilclub versichert sind. An die Empfehlung Ihres Rechtsschutzversicherers sind Sie ebenfalls nicht gebunden. Sie verdienen den Rechtsanwalt, der auf Ihrer Seite steht. Einen anderen können Sie auch nicht brauchen.