In großen Unternehmen aber auch im öffentlichen Dienst wird die Vergütung der Mitarbeiter nicht individuell festgelegt, sondern der Mitarbeiter wird in einer bestimmten Stufe eingruppiert und entsprechend dieser Eingruppierung wird seine Tätigkeit dann vergütet. In zahllosen Fällen erfolgte die Eingruppierung zu niedrig. In der Praxis betreffen Streitfälle besonders häufig kommunale Verwaltungen, aber auch die Verwaltungen der Länder.

Für Landesbedienstete gilt der Tarifvertrag des jeweiligen Landes (TV-L). Die Tätigkeit der Angestellten bei kommunalen Arbeitgebern wird nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) vergütet. Dieses Vergütungssystem gilt oft auch für Bedienstete verschiedener Körperschaften wie Sparkassen, Abwasserzweckverbände oder kommunale Energieversorger. Die Höhe des Entgeltes folgt aus der Entgeltgruppe und der Erfahrungsstufe. Die Entgeltgruppe erfasst Art und Schwierigkeit der ausgeübten Tätigkeit sowie die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters. Die Stufe folgt aus der Berufserfahrung und der Dauer der Tätigkeit. Die Entgeltgruppen gehen von 1 bis 15, die Stufen von 1 bis 6. Je höher die Einstufung in beidem, desto höher ist das Entgelt.

Jeder Mitarbeiter kann verlangen, entsprechend der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert zu werden. Welche Tätigkeit wie eingruppiert wird, regelt die Entgeltordnung des TVöD-VKA. Übernimmt ein Mitarbeiter weitere oder schwierigere Aufgaben oder mehr Verantwortung, hat er regelmäßig einen Anspruch auf Höhergruppierung. Zwar wird eine höher eingruppierte Tätigkeit besser vergütet. Aber nach der Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert beginnt der Mitarbeiter wieder auf der Stufe 1. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die Vergütung durch die Hochgruppierung (erst einmal) nicht steigt.

Bis zum Jahresende 2017 konnten die kommunalen Mitarbeiter einen Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA stellen. Zwar gilt der TVöD-VKA bereits seit 2005, aber erst Ende 2016 einigten sich die Tarifparteien auf eine Entgeltordnung. Diese trat zum 1. 1. 2017 in Kraft und änderte zahllose Eingruppierungen. Die betroffenen Angestellten konnten die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe unter Beibehaltung der bisherigen Stufe verlangen. Jede solche Eingruppierung galt rückwirkend zum 1. 1. 2017 und der Arbeitgeber hatte rückwirkend das erhöhte Entgelt nachzuzahlen.

Wer nicht bis zum 31. 12. 2017 einen solchen Antrag stellen konnte, muss sich von vornherein mit seiner Eingruppierung auseinandersetzen. Hierzu sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers und deren Anteile an der Gesamtarbeitszeit im Einzelnen zu bestimmen und mit den entsprechenden Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen zu vergleichen. Der Aufwand ist vergleichsweise hoch, aber eine andere Eingruppierung kann schnell mehrere hundert Euro im Monat ausmachen, im Einzelfall kann es sogar monatlich um vierstellige Beträge gehen. Es lohnt sich also.

Viele kommunale Mitarbeiter und Landesbedienstete sind zu niedrig eingruppiert und kein kommunaler (oder sonstiger) Arbeitgeber hat auch nur das geringste Interesse, daran irgendetwas zu ändern. Denn seine Personalkosten würden steigen. Wer auch nur den leisesten Verdacht hat, dass seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht seiner Eingruppierung entspricht, sollte daher selbst aktiv werden. Bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche helfen wir Ihnen gern. Die Kosten eines solchen Verfahrens trägt jede gute Rechtsschutzversicherung.