Artikel bewerten
VN:F [1.9.22_1171]
Rating: 0.0/5 (0 votes cast)
0 von 5 Sternen auf Grundlage von 0 Bewertungen

Arbeitsrecht: Anfechtung des Aufhebungsvertrages

Ein gut bezahlter Angestellter erregt das Missfallen seiner Vorgesetzten. Diese bieten ihm einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung an. Erst unterzeichnet der Arbeitnehmer, dann lässt er den Aufhebungsvertrag anfechten und klagt.

Der Fall: Ein gut bezahlter Angestellter erregt durch die Veröffentlichung eines Artikels das Missfallen seiner Vorgesetzten. Diese bieten ihm einen Aufhebungsvertrag an. Danach soll das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer fünfstelligen Abfindung einvernehmlich beendet werden. Erst unterzeichnet der Arbeitnehmer. Dann lässt er den Aufhebungsvertrag anfechten und klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

 

Die Rechtslage: Die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) über die Folgen eines Aufhebungsvertrages ist unverzüglich zu erklären. Die Frist beträgt maximal eine Woche. Die Anfechtungsfrist wegen Drohung und arglistiger Täuschung (§123 BGB) beträgt nach § 124 Abs. 1 BGB ein Jahr. Fast immer droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung. Das darf er aber nur, wenn er davon ausgehen muss, dass eine fristlose Kündigung auch wirksam wäre, wie z. B. bei Beleidigungen und Gewalttätigkeiten gegen Vorgesetzte oder Vermögensdelikten.

 

Die Entscheidung: In I. Instanz wies das Arbeitsgericht die Klage ab. In II. Instanz gab das Landesarbeitsgericht (LAG) ihr statt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das LAG zurück. Dieses sollte klären, ob der Arbeitgeber tatsächlich von der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ausgehen durfte (BAG vom 28. November 2007; 6 AZR 1108/06).

 

Fazit: Auch ein Aufhebungsvertrag lässt sich angreifen. Die rechtlichen Hürden sind eigentlich nicht allzu hoch. Aber verschiedene Gerichte bewerten diese Anforderungen unterschiedlich, wie auch gerade dieser Fall zeigt. Nach der Auffassung des BAG ist auch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer für die Unterzeichnung einen Ausgleich erhält.

 

Tipp: Nichts ist so schwer zu bekämpfen, wie die eigene Unterschrift. Das wissen auch die Arbeitgeber und sagen: „Überlegen Sie sich, was Sie tun. Wenn Sie nicht unterschreiben, erhalten Sie eine fristlose Kündigung und dann spricht die Arbeitsagentur eine Sperrfrist aus. Mit dem Aufhebungsvertrag sind Sie besser dran.“ Aber genau das stimmt nicht. Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, wirkt an dem Verlust seines Arbeitsplatzes mit und das ist ein guter Grund für eine Sperre. Dagegen sind mindestens 95 % aller fristlosen Kündigungen unwirksam und damit auch die deshalb ausgesprochene Sperrfrist. Wenn es in Ihrem Arbeitsverhältnis kriselt, sollten Sie daher unverzüglich den Fachanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen.