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Nachbarrecht: Geblendet von Solarzellen auf dem Nachbardach

Die neu errichte Fotovoltaikanlage reflektiert das Licht genau in den Garten des Nachbarn. Dieser klagt dagegen.

Der Fall: Ein Hauseigentümer errichtet auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage. Aufgrund ihrer Neigung reflektieren die Solarpaneele zu bestimmten Tageszeiten das Sonnenlicht direkt in den Garten des Nachbarn. Dieser verlangt die Anlage zu beseitigen oder so zu verändern, dass er nicht mehr geblendet wird. Der Eigentümer weigert sich.

 

Die Rechtlage: Es liegt eine so genannte Eigentumsstörung vor. Wer in seinem Eigentum gestört wird, kann von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 I BGB), sofern er diese nicht zu dulden hat (§ 1004 II BGB). Vorliegend liegt eine Emission vor. Genau wie Rauch oder Lärm kann auch Licht eine Emission im Sinne des § 3 II Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sein. Entscheidend ist, ob der Nachbar die Blendung dulden muss.

 

Die Entscheidung: In erster Instanz unterlag der Nachbar. Das Landgericht (LG) entschied, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seien Fotovoltaik- und ähnliche Anlagen grundsätzlich zu dulden, unabhängig von dem Grad ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft. In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht zu Gunsten des gestörten Nachbarn. Zwar wolle der Gesetzgeber grundsätzlich die Fotovoltaik fördern, aber entsprechende Anlagen dürfen nicht ohne jede Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Den Grad der Beeinträchtigung ermittelte das Gericht durch ein Sachverständigengutachten. Dieser ermittelte, dass der Nachbar seinen Garten an jedem Sonnentag mindestens 2 Stunden auf nahezu der gesamten Breite nicht nutzen könne. Blicke man in Richtung des Nachbarhauses sei die Blendung so stark, dass man sich reflexhaft abwende. Das müsse niemand dulden. Der Hausbesitzer musste seine Anlage so verändern, dass die Blendung reduziert wird. (OLG Düsseldorf vom 2 .8. 2017,  Az.: 9 U 35/17)

 

Fazit: Der Senat entschied richtig. Anzuwenden ist die konkrete Rechtsnorm. Nach § 1004 BGB ist festzustellen, in welchem Maße der Eigentümer gestört wird und ob dies hinzunehmen ist. Das hat nichts damit zu tun, ob der Gesetzgeber die zu Grunde liegende Technologie fördern will oder nicht. Denn eine solche Forderungsabsicht lässt die Rechte der Betroffenen nicht einfach entfallen. Vielmehr hat eine Abwägung stattzufinden. Auf die Förderungswürdigkeit der Technologie kommt es dabei nicht an. Denn eine rechtswidrige Störung ist niemals förderungswürdig.

 

Tipp: Kein Eigentümer oder Besitzer muss rechtswidrige Störungen hinnehmen. Die Störung ist jedoch präzise vorzutragen. Beendet der Störer die Beeinträchtigung nicht, kann diesen Beseitigung gerichtlich verlangt werden. Das Gericht wird die berechtigten Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen. Die frühzeitige anwaltliche Beratung ist unverzichtbar. Hilfreich ist auch eine gute Rechtsschutzversicherung.