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Baurecht: Verweigerung der Abnahme wegen optischer Mängel

Ein Metallbauer wird mit der Lieferung und Montage eines Metallzaunes beauftragt. Während der Montage rügt der Auftraggeber Unebenheiten und zahlt die fällige Abschlagrechnung nicht. Der Metallbauer stellt die Arbeiten ein. Der Auftraggeber kündigt den Vertrag und verweigert die Abnahme aufgrund der festgestellten, optischen Mängel.

Der Fall: Ein Metallbauer wird mit der Lieferung und Montage eines Metallzaunes beauftragt. Während der Montage rügt der Auftraggeber Unebenheiten und zahlt die fällige Abschlagrechnung nicht. Der Metallbauer stellt die Arbeiten ein. Der Auftraggeber kündigt den Vertrag und verweigert die Abnahme aufgrund der festgestellten, optischen Mängel.

 

Die Rechtslage: Entscheidend ist, ob der Auftraggeber die Abnahme zu Recht verweigerte. Denn nur dann darf er auch die Zahlung verweigern. Beides hängt aber davon ab, ob die Leistung des Werkunternehmers wirklich mangelhaft war. War sie nicht mangelhaft, bleibt der Auftraggeber grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet.

 

Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht (OLG) entschied zu Gunsten des Metallbauers. Der Senat kam zu dem Ergebnis, die Bauleistung sei nicht mangelhaft. Jedenfalls liege der gerügte Mangel nicht vor. Andere Mängel könne der Auftraggeber aber nicht mehr geltend machen, da er die Abnahme endgültig verweigerte. Auch das Recht auf Nachbesserung habe der Auftraggeber verloren, da er es sich bei Verweigerung der Abnahme nicht vorbehalten habe (OLG Schleswig vom 22. Juni 2009, Az. 17 U 15/09).

 

Fazit: Wer einen Mangel rügt, macht nichts falsch. Weitere Erklärungen wollen jedoch wohl überlegt sein. Anderenfalls droht ein massiver Rechteverlust.

 

Tipp: Spätestens wenn es auf dem Bau Probleme gibt, ist anwaltlicher Rat unverzichtbar. Wer das Recht des Werkunternehmers auf Nachbesserung beschneidet, riskiert einen massiven Verlust seiner Rechte. Mängel zu rügen ist niemals falsch. Alles andere ist potentiell gefährlich. Ratsam ist es, bereits vor Abschluss des Bauvertrages anwaltlichen Rat einzuholen.