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Sozialrecht: Arbeitsunfall bei betrieblicher Weihnachtsfeier

Während einer Wanderung bei einer Weihnachtsfeier Ihrer Abteilung stürzt eine Mitarbeiterin und erleidet eine Armverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnt einen Arbeitsunfall ab.

Der-Fall: Während einer Wanderung bei einer Weihnachtsfeier ihrer Abteilung stürzt eine Mitarbeiterin und erleidet eine Armverletzung. Die Berufsgenossenschaft verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das Sozialgericht (SG) entscheidet zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Das Landessozialgericht (LSG) weist die Klage ab und begründet dies unter anderem damit, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse bei der Feier nur einer Abteilung ein höherer Chef anwesend sein. Die Mitarbeiterin geht in Revision.

 

Die Rechtslage: Ein Arbeitsunfall liegt stets vor, wenn das Unfallereignis in einem engen Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit steht. Versichert sind Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, am Arbeitsplatz selbst und Unfälle auf dem Rückweg. Unterbrechungen zum Zweck privater Betätigung können den Versicherungsschutz entfallen lassen. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an.

 

Die Entscheidung: Das BSG hob die Entscheidung auf und entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Mitarbeiter seien auch während Weihnachtsfeiern einer kleineren Abteilung gesetzlich unfallversichert. Seine bisherige Rechtsprechung, dass ein Chef anwesend sein müsse, gab das BSG ausdrücklich auf. Es genüge, wenn die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinde, alle Mitarbeiter der Abteilung eingeladen seien und zumindest die Teamleitung daran teilnehme. Die Anzahl der Teilnehmer sei dagegen unerheblich (BSG B 2 U19/14 R).

 

Fazit: Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, kann im Einzelfall erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Denn die gesetzliche Unfallversicherung trägt auch Heilbehandlungskosten, welche die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt.

 

Tipp: Unsere Arbeitnehmerin tat gut daran, die Entscheidung des Obergerichts nicht zu akzeptieren, denn das Bundessozialgericht gab seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf. Der Weg durch die Instanzen lohnte sich also. Die Kosten eines solchen Verfahrens übernimmt jede gute Rechtsschutzversicherung.