Die meisten Ehepaare haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und leben daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei würde ein Ehevertrag in vielen Fällen helfen. Denn die Trennung von dem nicht mehr geliebten Ehepartner ist das eine. Das andere ist, die Lebensverhältnisse für die Zukunft so zu regeln, dass man damit langfristig klar kommt. Im Fall der Trennung unverzichtbar ist eine abschließende Regelung zur Vermögensauseinandersetzung und zu den Scheidungsfolgesachen, insbesondere Hausrat, Ehewohnung, Umgangs-, Sorgerechts- und Unterhaltsregelungen für gemeinsame Kinder, Regelungen zum Versorgungsausgleich, zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich betrifft insbesondere Paare, die in der Ehezeit Vermögen oder ein Haus erworben haben. Die Teilung ist besonders schwierig, wenn auf der Immobilie noch hohe Schulden lasten. Oft will der eine Ehepartner raus aus den Verpflichtungen, während der andere die Immobilie übernehmen soll. Dann aber fordert die Bank regelmäßig die Vorlage eines Ehevertrages, um auf dessen Grundlage zu prüfen, ob der übernehmende Ehegatte die Last der Finanzierung tragen kann. Davon hängt ab, ob der andere Ehegatte aus der Schuldhaft entlassen wird.
Besteht bereits vor der Ehe Vermögen, macht die Unterzeichnung eines Ehevertrages vor Eheschließung Sinn. Ein Ehevertrag kann jederzeit auch in der Ehe geschlossen werden. So können die Partner auf wesentliche Veränderungen der ursprünglichen Familienplanung oder der wirtschaftlichen Lage reagieren. Ein häufiger Fall ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Denn hier bedarf der anderen Ehegatte des Schutzes vor Schulden und dem Zugriff eventueller Gläubiger. Der Inhalt des Vertrages geht so weit, wie es die Ehegatten wollen. Haben sie sich über die entscheidenden Punkte geeinigt, ist das Scheidungsverfahren nur noch eine Formsache und deutlich billiger, als ein Verfahren, in dem die Dinge erst noch geregelt werden müssen.